bAV Newsletter 10.2021 | Teil I

Die Haftung des Arbeitgebers in
der bAV – ein unterschätztes Risiko?

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Zusammenhang mit der betrieblichen Versorgung besteht eine Reihe von Irrtümern, die oftmals daraus resultiert, dass sich viele Arbeitgeber der arbeitsrechtlichen Verpflichtung aus der bAV nicht bewusst sind, deren Komplexität (u.a. Arbeits-, Steuer-, Sozialversicherungs- und Versicherungsrecht)

unterschätzen und/oder die bAV mit einem Versicherungsvertrag verwechseln. Oftmals verlassen sich Unternehmen auf die Aussagen von „Produktverkäuftern“ (Banken, Versicherungen, Makler) statt rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen.

Im nachfolgenden Newsletter sollen die in der Praxis am

häufigsten auftretenden Fehler aufgezeigt werden:

Entgeltumwandlungsvereinbarung / Vertragsunterlagen

Die Entgeltumwandlung stellt einen Nachtrag zum Arbeitsvertrag dar, für deren Inhalt der Arbeitgeber haftet.

In der Praxis fehlt oftmals diese arbeitsrechtliche Grundlage, insbesondere wenn die Versorgungszusage vom vorherigen Arbeitgeber übernommen wurde.

In den meisten Fällen werden Muster der Versicherungsgesellschaften verwendet, die jedoch nicht das individuelle Versorgungskonzept des Unternehmens abbilden. Gerade im Zusammenhang mit den vermögenswirksamen Leistungen ist oft nicht eindeutig, ob es sich um die Umwandlung des VL-Anspruchs in bAV handelt (zuschusspflichtig), oder ob der Arbeitgeber statt VL einen Arbeitgeberbeitrag in die bAV einbringt (nicht zuschusspflichtig).

Dies führt entsprechend zu Fehlbuchungen in der Lohnabrechnung. Aus diesem Grund ist es empfehlenswert eine individuelle Entgeltumwandlungsvereinbarung von einem spezialisierten Anwalt erstellen zu lassen, die auf die Versorgungsordnung abgestimmt ist.

Zu den wichtigsten Vertragsunterlagen gehören neben der Entgeltumwandlungsvereinbarung der Versicherungsantrag, die Dokumentation und der Versicherungsschein. Gerade der Versicherungsschein wird beim Arbeitgeberwechsel dem neuen Arbeitgeber i.d.R. nicht übergeben.

Dies führt oftmals dazu, dass die zugrunde liegende steuerliche Förderung oder Zusageart nicht bekannt ist, was wiederum Fehlbuchungen zur Folge haben kann oder der neue Arbeitgeber der Meinung ist bei vorzeitigem Ausscheiden die versicherungsförmige Lösung (Anspruchsbegrenzung) anwenden zu können.

Aus aktuellem Anlass:

Hinweise zur Umsetzung des Betriebsrentenstärkungsgesetzes bei „Altverträgen“

Arbeitnehmer mit einer Entgeltumwandlungsvereinbarung, die bereits vor dem 01.01.2019 zugunsten einer Direktversicherung, Pensionskasse oder eines Pensionsfonds geschlossen wurde, haben ab dem 01.01.2022 Anspruch auf den gesetzlichen Zuschuss in Höhe von 15%, sofern der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge einspart.

Dies ist in einer ersetzenden Entgeltumwandlungsvereinbarung zu dokumentieren. Zahlt der Arbeitgeber bereits einen freiwilligen Zuschuss, sollte in einer ersetzenden Entgeltumwandlungsvereinbarung geregelt werden, dass der freiwillige Zuschuss auf den gesetzlichen Zuschuss angerechnet wird.

Andernfalls könnte der Arbeitnehmer ab dem 01.01.2022 den gesetzlichen Zuschuss verlangen.

Mit der Einführung des gesetzlichen Zuschusses sollte nach dem Willen des Gesetzgebers eine Erhöhung der Betriebsrenten einhergehen. Aufgrund der seit Jahren
anhaltenden Niedrigzinsphase lassen die meisten Versicherungsgesellschaften oder Pensionskassen keine Erhöhung des Beitrages im bestehenden Vertrag mehr zu.

In diesem Fall ist mit dem Arbeitnehmer zu vereinbaren, dass der bisherige Entgeltumwandlungsbetrag entsprechend reduziert und ein Teil des Versicherungsbeitrages künftig vom Arbeitgeber finanziert wird.

Alternativ kann der Arbeitgeberzuschuss in einen neuen Direktversicherungsvertrag angelegt werden, sofern der regelmäßig erforderliche Mindestbeitrag nicht unterschritten wird. Welche Möglichkeit in Ihrem Unternehmen zum Tragen kommt, hängt vom Einzelfall ab und ist daher individuell zu entscheiden und zu dokumentieren.

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Der Inhalt ist nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden.

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