Bedeutung für die bAV
Nachdem die Beitragsbemessungsgrenzen für die Sozialversicherung aufgrund der pandemiebedingten Kurzarbeit erstmals in der Geschichte zum 01.01.2022 gesenkt worden waren, sind diese zum 01.01.2023 wieder gestiegen.
Das führt einerseits bei Besserverdienern zu höheren Ausgaben in der Sozialversicherung, andererseits wurde der Wechsel in die private Krankenversicherung weiter erschwert.
Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (RV-BBG) wurde im Rechtskreis West um 250 € auf 7.300 € pro Monat (87.000 € pro Jahr) erhöht. Im Rechtskreis Ost erfolgte eine Erhöhung um 350 € auf 7.100 € pro Monat (85.200 € pro Jahr).
Dies hat auch Auswirkungen auf die Betriebsrenten bzw. die Ansprüche der Arbeitnehmenden!
Die Höhe des Rechtsanspruchs der rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmenden auf Gehaltsumwandlung gem. § 1a BetrAVG beträgt 4% der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West). Das sind in diesem Jahr 292 € monatlich(3.504,00 € jährlich). Dieser Betrag kann steuer- und sozialversicherungsfrei in eine Direktversicherung eingezahlt werden.
Die Erhöhung zum Vorjahr liegt bei 10 € monatlich, 2022 waren es nur 282 € monatlich.
Das hat zur Folge, dass auch der gesetzliche Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung steigt, der gem. § 1a Abs. 1a BetrAVG mindestens 15% des umgewandelten Entgelts beträgt.
Zusätzlich können weitere 4% der RV-BBG (West) steuerfrei in eine Direktversicherung eingezahlt werden, das sind nochmals 292 € monatlich. Insgesamt können somit monatlich 584 € steuerfrei in eine Direktversicherung eingezahlt werden. Die Erhöhung zum Vorjahr beträgt 20 € (2022: 564 € monatlich). Dies ist insbesondere für Besserverdienenden interessant, wenn das Gehalt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenzen liegt.
Was ist zu tun?
Informieren Sie Ihre Mitarbeitenden über deren Ansprüche.
Klären Sie mit den von Ihnen gewählten Versicherungsgesellschaften, welche Erhöhungsmöglichkeiten bei dem jeweiligen Tarif bestehen.
Setzen Sie die Erhöhung in einer neuen Entgeltumwandlungsvereinbarung um.
Wir unterstützen Sie hierbei gerne!
Sollten Sie Fragen zu diesem Thema haben oder eine ausführlichere Erklärung sowie Beratung wünschen, kontaktieren Sie uns gerne und zu jeder Zeit.
Elke Smejkal
Newsletter-Autorin
Fachliche Leiterin für betriebliche Versorgungswerke
Sollten Sie Fragen zu diesem Thema haben oder eine ausführlichere Erklärung sowie Beratung wünschen, kontaktieren Sie uns gerne und zu jeder Zeit.