Corona und Kurzarbeit

Was passiert eigentlich mit der bAV?

Durch die Corona-Pandemie haben bis zum 13. April 2020 rund 725.000 Betriebe in Deutschland Kurzarbeit angemeldet. Die Beschäftigten beziehen während dieser Zeit Kurzarbeitergeld in Höhe von 60 % des pauschalierten Netto-Entgelts (67 % Arbeitnehmer ab einem Kinderfreibetrag von 0,5). Einige Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen regeln einen Zuschuss des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld (sog. Aufstockungsbetrag), einen Anspruch darauf gibt es jedoch nicht.

Wie wirkt sich aber nun das Kurzarbeitergeld auf die bAV aus? Ob und in welcher Weise eine Weiterführung der bAV möglich ist, hängt von der Art der Finanzierung und der Ausgestaltung der Versorgungszusage ab.
Da es sich beim Kurzarbeitergeld nicht um Entgelt, sondern um eine Entgeltersatzleistung handelt, ist während dieser Zeit grundsätzlich keine Umwandlung von Entgelt möglich. Damit entfällt auch der Zuschuss des Arbeitgebers zur Entgeltumwandlung.
Arbeitet der Arbeitnehmer in reduziertem Umfang weiter und erhält er neben dem Kurzarbeitergeld nur einen Teil seines Entgelts, kann er mit seinem Arbeitgeber eine Reduzierung der Höhe der Entgeltumwandlung vereinbaren, der Arbeitgeberzuschuss würde in diesem Fall anteilig gezahlt werden. Bei den versicherungsartigen Durchführungswegen sind Beitragsreduzierungen problemlos möglich, wobei die Versicherungsleistungen ebenfalls reduziert werden. Alternativ kann der Arbeitnehmer den Vertrag mit eigenen Beiträgen fortführen. Dies trifft jedoch nur in den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds zu.

Bei Versorgungen über rückgedeckte Unterstützungskassen führen reduzierte Zuwendungen des Arbeitgebers an die Unterstützungskasse grundsätzlich zur Versagung des Betriebsausgabenabzugs, es sei denn, der Reduzierung liegt eine geänderte Versorgungszusage zugrunde. Aufgrund des Schriftformerfordernisses benötigen die Unterstützungskassen in der Regel einen entsprechenden Nachtrag zur Versorgungszusage.

Wie aber sieht es mit einem Arbeitgeberbeitrag aus, der unabhängig von der Entgeltumwandlung gezahlt wird? Hier kommt es auf die Ausgestaltung der Versorgungszusage (z. B. Versorgungsordnung oder Betriebsvereinbarung) an, die in den meisten Fällen vorsieht, dass in entgeltfreien Beschäftigungszeiten kein Arbeitgeberbeitrag gezahlt wird. Dies wäre der Fall, wenn der Arbeitnehmer ausschließlich Kurzarbeitergeld bezieht. Arbeitet der Arbeitnehmer in reduziertem Umfang weiter und erhält er weiterhin einen Teil seines Entgelts, hat er grundsätzlich Anspruch auf den Arbeitgeberbeitrag, wobei dessen Höhe wiederum von der getroffenen Vereinbarung abhängt. Bei tarifgebundenen Unternehmen oder solchen, die sich an einen Tarifvertrag anlehnen, kommt es hingegen auf die Regelungen des Tarifvertrages an.

Bedeutung für die Praxis:
Wir empfehlen, die bestehende Versorgungsordnung/Betriebsvereinbarung hinsichtlich der Regelungen zu entgeltfreien Beschäftigungszeiten (z. B. Ende der Lohnfortzahlungspflicht während Elternzeit, unbezahlten Urlaubs oder lang andauernder Krankheit) überprüfen bzw. für die Zukunft anpassen zu lassen. Gerne stellen wir den Kontakt zu einem auf bAV spezialisierten Rechtsanwalt aus unserem Netzwerk her.
Gerne unterstützen wir Sie auch bei der Klärung, welche Kulanzregelung die von Ihnen gewählte Versicherungsgesellschaft z. B. hinsichtlich der Stundung von Beiträgen anbietet, und übernehmen für Sie die Antragstellung. Die Stundung hat den Vorteil, dass die Leistungen aufrechterhalten bleiben und die Beiträge nachentrichtet werden können. Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass als Voraussetzung für die Anwendung der versicherungsvertraglichen Lösung (Anspruchsbegrenzung) jedoch keine Beitragsrückstände vorhanden sein dürfen bzw. spätestens innerhalb von drei Monaten nach Ausscheiden nachgezahlt werden.

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